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   VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867   

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VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867 (https://dejure.org/2016,56300)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 (https://dejure.org/2016,56300)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 11 B 16.867 (https://dejure.org/2016,56300)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Anforderungen an einen Kraftfahreignungsnachweis eines EU-Mitgliedstaates

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Berufskraftfahrers zum Führen eines Kfz in Deutschland durch eine österreichische Fahrerlaubnis; Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis; Nachweis der Geeignetheit zum Führen eines Kfz durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer deutschen ...

  • rewis.io

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Berufskraftfahrers zum Führen eines Kfz in Deutschland durch eine österreichische Fahrerlaubnis; Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis; Nachweis der Geeignetheit zum Führen eines Kfz durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer deutschen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Zwar muss der EU-Mitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war (EuGH, U.v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 50 f., 89; BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22 m.w.N.).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2015 (Aykul, C-260/13 - BayVBl 2016, 11 Rn. 74 f.) ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist.
  • BVerwG, 14.11.2013 - 3 C 32.12

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Maßgeblich hierfür sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]), die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Zwar muss der EU-Mitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war (EuGH, U.v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 50 f., 89; BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Aber selbst wenn man in Anbetracht der Tatsache, dass der Normgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 7 StVG ergänzende Regelungen zu § 3 Abs. 6 StVG erlassen kann, die Möglichkeit für eröffnet hielte, dass der Kläger anstelle einer deutschen medizinisch-psychologischen Untersuchung entsprechende Untersuchungen eines anderen EU-Mitgliedstaats zum Nachweis seiner Fahreignung vorweisen könnte (ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 Rn. 16; für inländische Fahrerlaubnisbewerber nach Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Ausland, vgl. § 22 Abs. 2a, 2b FeV), müsste dieser Nachweis inhaltlich dem in Deutschland erforderlichen Nachweis entsprechen.
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Eine Anerkennungspflicht besteht allerdings nicht, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat die Fahrerlaubnis während einer inländischen strafgerichtlichen Sperrfrist erteilt und sowohl diese Sperrfrist als auch der Entzug der Fahrerlaubnis aus Gründen gerechtfertigt ist, die bereits zum Zeitpunkt der neu erteilten Fahrerlaubnis vorlagen (vgl. EuGH, U.v. 20.11.2008 - Weber, C-1/07 - Slg 2008, I-8571 Rn. 41).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-339/14

    Wittmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    1.2 Der Umstand, dass dem Kläger am 11. Juni 2013, also noch vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 am 16. Juli 2013, in Österreich ein neuer Führerschein ausgestellt und gleichzeitig die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE um fünf Jahre verlängert wurde, ändert schon deswegen nichts daran, dass die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, weil die Klassen C und CE nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 verlängert wurden (vgl. EuGH, U.v. 21.5.2015 - Wittmann, C-339/14 - Abl EU 2015, Nr. C 236, 19 Rn. 28).
  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Auch das ist europarechtlich geklärt (vgl. EuGH, B.v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10 - DAR 2012, 198 Rn. 49, 51).
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Regelmäßig kommt es dabei nicht nur auf die Tat selbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen zur Beurteilung herangezogen werden (vgl. BGH, U.v. 5.11.1953 - 3 StR 504/53 - BGHSt 5, 168).
  • VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867
    Es kann offenbleiben, ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136 - juris Rn. 43 f.), die entsprechend der eingefügten Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV zu schließen wäre, denn insoweit kann wiederum nicht von der Unanwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ausgegangen werden.
  • OLG Hamm, 29.07.2013 - 1 RVs 52/13

    Begründungsanforderungen an eine die gesetzliche Mindestsperrfrist deutlich

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - juris).

    Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (zum Ganzen vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 a. a. O.).

  • VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 7 E 18.1433

    Europarechtliche Einschränkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Bezüglich der Tatsache, dass das amtsärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2017 nicht als Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden könne, werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Az. 11 B 16.867, verwiesen.

    Das Landratsamt verlange dagegen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach deutschem Recht und berufe sich dazu auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016 (Az.: 11 B 16.867), wonach ausländische Gutachten nicht als Nachweis der wiedererlangten Fahreignung für Deutschland anerkannt werden.

    Das Urteil des BayVGH vom 21. Dezember 2016 (Az.: 11 B 16.867) enthalte grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 23. April 2015, auch in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Fahreignungsgutachten, wobei es zutreffend sei, dass in diesem Einzelfall die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis während einer gerichtlichen Sperrfrist gelegen habe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2019 - 16 A 298/16

    Versagung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat

    Ob vor diesem Hintergrund im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG in Einzelfällen eine Eintragung im Fahreignungsregister bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mit Eintritt der Tilgungsreife (§ 29 StVG) dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf oder etwa in Abweichung von § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV auch ein Gutachten einer ausländischen Begutachtungsstelle für Fahreignung, vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687 = juris, Rn. 16; Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 11 B 16.867 -, juris, Rn. 45, oder zumindest ggf. erforderliche Abstinenznachweise eines ausländischen Labors zu akzeptieren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • VGH Bayern, 04.09.2019 - 11 ZB 19.1178

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass Gutachten aus anderen EU-Mitgliedstaaten von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall daraufhin zu überprüfen sind, ob diese den (deutschen) fachlichen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung genügen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 11 B 16.867 - juris Rn. 45).
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